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Lehrpersonen: Unterrichtsverpflichtung, Berufsauftrag

Betroffene Stufen

Kindergarten (Jahre 1-2)
Primarstufe (Jahre 3-8)
Sekundarstufe I (Jahre 9-11)
Berufliche Grundbildung (schulischer Teil)
Fachmittelschule
Gymnasiale Maturitätsschulen

Kontext

Die Kantone erteilen den Lehrpersonen in der Regel einen Berufsauftrag. Dieser umfasst alle Bereiche des Schulbetriebs wie z.B. die Planung und Durchführung des Unterrichts, die Mitarbeit bei administrativen Arbeiten und der Schulentwicklung, die Zusammenarbeit mit Eltern, Kolleginnen und Kollegen sowie die Weiterbildung. Die Kantone legen die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen fest. Die Jahresarbeitszeit setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit. Der Beschäftigungsgrad und damit auch die Entlöhnung wird durch die Anzahl der Wochenlektionen bestimmt. Die Kantone definieren in ihrer Personalgesetzgebung die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für ein Vollpensum in Lektionen oder Stunden (Pflichtlektionen). Lehrpersonen, die eine Klassenlehrerfunktion ausüben und/oder ein bestimmtes Alter erreicht haben, werden von dieser Unterrichtsverpflichtung teilweise um eine definierte Anzahl Lektionen bzw. Stunden entlastet (Pensenreduktion).

Ergebnisse

1 Hauptergebnisse

Obligatorische Schule:
Die grosse Mehrheit der Kantone macht im Berufsauftrag zeitliche Vorgaben für die verschiedenen Arbeitsfelder und definiert eine Jahresarbeitszeit für die Lehrpersonen. Mehrheitlich liegt sie zwischen 1880 und 1950 Stunden.
In der obligatorischen Schule (Schuljahre 1-11) liegt die Zahl der Pflichtlektionen für ein Vollpensum in der grossen Mehrheit der Kantone zwischen 27 und 30.

Eine Entlastung für die Klassenlehrerfunktionen kennt im Kindergarten (Schuljahre 1-2) und auf der Primarstufe (Schuljahre 3-8) die Mehrheit der Kantone. Auf der Sekundarstufe (Schuljahre 9-11) gewähren praktisch alle Kantone eine Entlastung. Die Entlastung beträgt in der Regel 1 Wochenlektion.

Fast alle Kantone gewähren den Lehrpersonen eine Altersentlastung. Sie setzt bei unterschiedlichen Altersjahren ein (frühestens ab dem 45. Altersjahr) und beläuft sich je nach Altersgruppe auf 1 bis 3 Lektionen.

Sekundarstufe II:
Gut die Hälfte der Kantone macht im Berufsauftrag zeitliche Vorgaben für die verschiedenen Arbeitsfelder. Eine Mehrheit der Kantone definiert für die Lehrpersonen eine Jahresarbeitszeit. In der Regel liegt sie zwischen 1880 und 1950 Stunden.
Die Unterrichtsverpflichtung auf der Sekundarstufe liegt in der Regel zwischen 22 und 26 Lektionen.

Eine Entlastung für die Klassenlehrerfunktion gibt es in den Berufsfachschulen nur in einer Minderheit der Kantone. In den Fachmittelschule und gymnasialen Maturitätsschulen gewährt die Mehrheit der Kantone den Klassenlehrpersonen eine Pensenreduktion um maximal eine Wochenlektion.

Auf der Sekundarstufe II kennt die grosse Mehrheit der Kantone eine Altersentlastung. Die Modalitäten sind ähnlich wie in der obligatorischen Schule.

2 Ergebnisse im Detail

Werden im Berufsauftrag der Lehrpersonen für die einzelnen Arbeitsfelder (z.B. Unterrichten inkl. Vor- und Nachbereiten, Zusammenarbeit mit Eltern, Schulentwicklung etc.) zeitliche Vorgaben oder Annahmen formuliert?
Falls ja, nennen Sie diese bitte pro Arbeitsfeld

Welche Jahresarbeitszeit liegt dem Berufsauftrag zu Grunde?
Wie viele Lektionen beträgt gemäss kantonalen Regelungen die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für ein Vollpensum?

Bitte geben Sie auch an, ob bzw. wie viele sonstige Pflichtlektionen (z.B. für Präsenzzeiten, Teamarbeit, etc.) in dieser Zahl enthalten sind.
Sehen die kantonalen Regelungen eine Entlastung bei Lehrpersonen mit Klassenlehrerfunktion vor?

Falls ja, in welcher Höhe (Anzahl Pflichtlektionen)?
Sehen die kantonalen Regelungen eine Altersentlastung bei der Unterrichtsverpflichtung vor?

Falls ja, ab welchem Alter und in welcher Höhe (Anzahl Pflichtlektionen)?